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   SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11 ER   

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SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11 ER (https://dejure.org/2011,10213)
SG Fulda, Entscheidung vom 30.03.2011 - S 3 R 85/11 ER (https://dejure.org/2011,10213)
SG Fulda, Entscheidung vom 30. März 2011 - S 3 R 85/11 ER (https://dejure.org/2011,10213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaftierter hat Anspruch auf Gewährung von Kostenzusage für Drogentherapie nach der Haft als Maßnahme stationärer Rehabilitation; Anspruch eines Inhaftierten auf die Gewährung einer Kostenzusage für eine Drogentherapie nach der Haft als Maßnahme der stationären ...

  • rabüro.de

    Haft steht Antragstellung für Gewährung von Sozialleistungen nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 545
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hessen, 06.01.2011 - L 5 R 486/10

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistung zur medizinischen Rehabilitation in

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    (entgegen HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER).

    Ergänzend bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des 5. Senats des HessLSG vom 06.01.2011 (L 5 R 486/10 B ER).

    Seit dem Urteil des Landessozialgerichts L 5 R 486/10 B ER vom 06.01.2011, werden die Anträge auf Kostenzusage in Verbindung mit bedingten Entlassungen gem. § 57 StGB, von der "DRV Hessen", mit dem Verweis auf die entgegenstehende Wirkung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI durchgehend negativ beschieden.

    Auch in Kenntnis der vom 5. Senat des HessLSG (Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris) vorgenommenen Interpretation des § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI bleibt die Kammer bei ihrer gegenteiligen Auslegung dieser Vorschrift.

    Soweit der 5. Senat des HessLSG (Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26) ausführt:.

    Hinsichtlich des "Ob" der Reha ist der Antragsgegnerin kein Ermessen eingeräumt (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Kater, in: Kasseler Kommentar, 66. Erg.-Lief. 2010, § 13 SGB VI, Rn. 4 ff., HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 23).

    Dies hat die Kritik der Antragsgegnerin und des 5. Senats des HessLSG, wonach die Kammer ihren Zuständigkeitsbereich in unzulässiger Weise auf den Bereich des Strafvollzuges ausgedehnt habe (vgl. HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26), ausgeblendet.

    Einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die begehrte Drogentherapie nach Haftentlassung bereits jetzt eine Zusage zu erteilen, kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit für eine bedingte Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Ausschlussvoraussetzung geschaffen habe (a.A. HessLSG, Beschl. v. 06.01.2011 - L 5 R 486/10 B ER, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris, Rn. 7, vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 90. Erg.-Lief. 2009, § 80 Rn. 12 der zutreffend auf die hohe Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG bei Vornahmesachen hinweist; ähnlich Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 97 ff.; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl. 2008, § 86b Rn. 72 ff.).

    Behördliche wie auch gerichtliche Verfahren müssen der im Grundrecht auf persönliche Freiheit enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung Rechnung tragen (vgl. für Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris, Rn 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Bereits in der Lüth-Entscheidung aus dem Jahr 1958 hat das BVerfG herausgestellt, dass die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch Elemente einer objektiven Ordnung sind (BVerfG, Urt. vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 13.09.2010 - 2 BvR 449/10

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Das BVerfG hat gerade bei Entscheidung über die vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB die überragende Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG herausgestellt (vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 13.09.2010, 2 BvR 449/10, juris).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 23/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Das Vorstehende beansprucht umso mehr Geltung, als nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2010 (5 AR (VS) 23/10) eine Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Drogentherapie nach § 35 BtMG für den Antragsteller erst dann in Betracht kommt, wenn er die nicht gem. § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zurückstellungsfähigen Strafen vollständig verbüßt hat.
  • SG Fulda, 08.11.2010 - S 3 R 250/10

    Rentenversicherung - Leistung zur Teilhabe - Drogentherapie - vorzeitige

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Bereits in der Entscheidung vom 08.11.2010 hat die Kammer ausgeführt, dass die endgültige Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten ist (vgl. SG Fulda, Beschl. v. 08.11.2010 - S 3 R 250/10 ER, juris Rn. 56).
  • LSG Hessen, 17.05.2005 - L 2 R 106/05
    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    In den Fällen, in denen keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, soll (lediglich) ein Anspruch auf Verpflichtung der Verwaltung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestehen (so Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 30a; wohl auch HessLSG, Beschl. v. 17.05.2005, L 2 R 106/05 ER, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1977 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 = NJW 1978, S. 693 f.), vor der Einführung von § 86b Abs. 2 SGG, festgestellt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebieten kann, zur Vermeidung von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes in Vornahmesachen Rechtsschutz zu gewährleisten.
  • LSG Bayern, 14.06.2005 - L 11 B 218/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Verlusten

    Auszug aus SG Fulda, 30.03.2011 - S 3 R 85/11
    Mithin sichert die aktuell geltende Rechtslage nicht nur den verfassungsrechtlichen Mindeststandard ab, welchen die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hat, sondern geht darüber hinaus (a.A. wohl BayLSG, Beschl. v. 14.06.2005 - L 11 B 218/05 AS ER, juris Rn. 16, welches weiterhin den engeren Maßstab der Entscheidung des BVerfG zu Grunde legt; Düring geht davon aus, dass sich die Entscheidungspraxis zum Anordnungsgrund nach neuem Recht nur in Nuancen von der alten Rechtslage unterscheiden wird, vgl. Düring, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2008, § 86b Rn. 26).
  • LG Regensburg, 17.02.2022 - SR StVK 149/22

    Versagung von therapeutisch notwendigen Vollzugslockerungen allein aus Gründen

    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG NJW 1989, 827; SG Fulda NZS 2011, 545 (Anordnung auf Bewilligung einer Drogentherapie, um eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 StGB zu ermöglichen))." (BeckOK VwGO/Kuhla, 57. Ed. 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 126-128).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2018 - L 18 R 1101/17

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

    Die vom SG in Bezug genommene Rechtsprechung des LSG Hessen spiegelt dagegen nicht die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung wider (abweichend zB: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl v 30.3.2015, Az L 6 KR 71/14 und OLG Karlsruhe, Beschl v 4.3.2016, Az 2 VAs 72/15 sowie bereits SG Fulda, Beschl v 30.3.2011, Az S 3 R 85/11 ER).
  • SG Lüneburg, 09.10.2013 - S 1 R 381/12

    Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei

    Die Regelung sollte im Übrigen klare Verhältnisse schaffen und bestimmt, dass die Rehabilitation inhaftierter Personen nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt (Sozialgericht Fulda, Beschluss vom 30.03.2011 - S 3 R 85/11 ER, m. w. N.) Eine Gewährung von Reha-Leistungen durch den Rentenversicherungsträger wäre daher erst dann möglich, wenn der Strafvollzug - tatsächlich - ausgesetzt bzw. unterbrochen ist (Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI, Rz. 16).
  • SG Lüneburg, 08.10.2013 - S 1 R 381/12

    Anspruch eines Häftlings auf Gewährung einer Drogentherapie als Leistung zur

    Die Regelung sollte im Übrigen klare Verhältnisse schaffen und bestimmt, dass die Rehabilitation inhaftierter Personen nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt (Sozialgericht (= SG) Fulda, Beschluss vom 30.03.2011 - S 3 R 85/11 ER, m. w. N.) Eine Gewährung von Reha-Leistungen durch den Rentenversicherungsträger wäre daher erst dann möglich, wenn der Strafvollzug - tatsächlich - ausgesetzt bzw. unterbrochen ist (Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI, Rz. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2013 - L 1 R 371/12
    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Anträge aus der Haft für einen Zeitpunkt nach der Haft nicht unzulässig sind (vgl. so SG Fulda, Beschluss vom 30. März 2011- S 3 R 85/11 ER), würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen, da das Haftende bei dem Kläger noch völlig offen ist.
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